„Zahnarzt“ als Bürohengst? Finanzamt im „Lachanfall“!

Bürokratie-Zahnärzte und ihre stille Revolution 😷-🤡

Stell dir vor wie du in einer Welt lebst wo Zahnärzte nicht bohren sondern Akten sortieren aber dennoch als freiberuflich gelten weil sie angeblich persönliche Arbeitsleistungen erbringen – so entschied der Bundesfinanzhof (Steuerspaßpolizei)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Führung sowie die Instandhaltung zahnärztlicher Gerätschaften doch anstatt am Stuhl zu operieren berät er fünf Patienten konsiliarisch und generiert lächerliche Umsätze während Finanzamt sowie Finanzgericht ungläubig grinsen denn sie stufen sämtliche Einkünfte gewerblich ein: Doch nein sagt unser BFH denn alle „Mitunternehmer“ erzielen freiberufliche Kohle weil persönliches Engagement irgendwie zählt solange man organisatorisches Talent zeigt was für eine Farce! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür während deine Ohren vom Lachen dröhnen sobald du erkennst dass bloße Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf nicht ausreicht um gewerbliche Einstufung abzuwenden obwohl kein Gesetz Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein „olfaktorisches“ Erlebnis wenn man feststellt dass auch kaufmännische Organisation zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – frischer Wind durch modrige Paragraphen weht!

• Die bürokratische Zahnarztrevolution: Aktenchaos – Freiberuflichkeit als Farce 💼

Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH, denn alle Mitunternehmer verdienen freiberufliches Geld; solange sie irgendwie persönlich engagiert sind und organisatorisches Talent zeigen; was für eine „Farce“! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür; während deine Ohren von Lachen erfüllt sind; sobald du merkst; dass bloße Berufszugehörigkeit nicht ausreicht; um die gewerbliche Einstufung zu umgehen; obwohl kein Gesetz einen Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein olfaktorisches Erlebnis; wenn du feststellst; dass auch kaufmännische „Organisation“ zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – ein frischer Wind durch modrige Paragraphen weht! P2: Der „Bundesfinanzhof“ entschied in einem kontroversen Urteil (Steuerzirkus-Show) vom ; dass ein Zahnarzt; der hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxisgemeinschaft erledigt; als freiberuflich gilt; selbst wenn seine Behandlungstätigkeit minimal ist- Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis; und ein Seniorpartner kümmert sich um die kaufmännische Leitung und die Organisation der ärztlichen Arbeit; ohne direkt an der Behandlung beteiligt zu sein: Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte als gewerblich ein; doch der BFH sah das anders. Er argumentierte; dass die persönliche Ausübung des freien Berufs nicht zwangsläufig bedeutet; in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein … Die Freiberuflichkeit hängt von der persönlichen Qualifikation und dem aktiven Einsatz auf dem Markt ab; nicht von der reinen Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf- Ein Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit wird nicht gesetzlich festgelegt; was zu einer weitreichenden Auslegung führt: Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit umfasst somit auch die kaufmännische Organisation; da sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen bildet …

• Die bürokratische Zahnarztrevolution: Aktenchaos – Freiberuflichkeit als Farce 💼

Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH, denn alle Mitunternehmer verdienen freiberufliches Geld; solange sie irgendwie persönlich engagiert sind und organisatorisches Talent zeigen; was für eine „Farce“! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür; während deine Ohren von Lachen erfüllt sind; sobald du merkst; dass bloße Berufszugehörigkeit nicht ausreicht; um die gewerbliche Einstufung zu umgehen; obwohl kein Gesetz einen Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein olfaktorisches Erlebnis; wenn du feststellst; dass auch kaufmännische „Organisation“ zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – ein frischer Wind durch modrige Paragraphen weht! P2: Der „Bundesfinanzhof“ entschied in einem kontroversen Urteil (Steuerzirkus-Show) vom ; dass ein Zahnarzt; der hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxisgemeinschaft erledigt; als freiberuflich gilt; selbst wenn seine Behandlungstätigkeit minimal ist- Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis; und ein Seniorpartner kümmert sich um die kaufmännische Leitung und die Organisation der ärztlichen Arbeit; ohne direkt an der Behandlung beteiligt zu sein: Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte als gewerblich ein; doch der BFH sah das anders. Er argumentierte; dass die persönliche Ausübung des freien Berufs nicht zwangsläufig bedeutet; in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein … Die Freiberuflichkeit hängt von der persönlichen Qualifikation und dem aktiven Einsatz auf dem Markt ab; nicht von der reinen Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf- Ein Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit wird nicht gesetzlich festgelegt; was zu einer weitreichenden Auslegung führt: Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit umfasst somit auch die kaufmännische Organisation; da sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen bildet …

• Die bürokratische Zahnarztrevolution: Aktenchaos – Freiberuflichkeit als Farce 💼

Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH, denn alle Mitunternehmer verdienen freiberufliches Geld; solange sie irgendwie persönlich engagiert sind und organisatorisches Talent zeigen; was für eine „Farce“! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür; während deine Ohren von Lachen erfüllt sind; sobald du merkst; dass bloße Berufszugehörigkeit nicht ausreicht; um die gewerbliche Einstufung zu umgehen; obwohl kein Gesetz einen Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein olfaktorisches Erlebnis; wenn du feststellst; dass auch kaufmännische „Organisation“ zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – ein frischer Wind durch modrige Paragraphen weht! P2: Der „Bundesfinanzhof“ entschied in einem kontroversen Urteil (Steuerzirkus-Show) vom ; dass ein Zahnarzt; der hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxisgemeinschaft erledigt; als freiberuflich gilt; selbst wenn seine Behandlungstätigkeit minimal ist- Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis; und ein Seniorpartner kümmert sich um die kaufmännische Leitung und die Organisation der ärztlichen Arbeit; ohne direkt an der Behandlung beteiligt zu sein: Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte als gewerblich ein; doch der BFH sah das anders. Er argumentierte; dass die persönliche Ausübung des freien Berufs nicht zwangsläufig bedeutet; in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein … Die Freiberuflichkeit hängt von der persönlichen Qualifikation und dem aktiven Einsatz auf dem Markt ab; nicht von der reinen Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf- Ein Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit wird nicht gesetzlich festgelegt; was zu einer weitreichenden Auslegung führt: Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit umfasst somit auch die kaufmännische Organisation; da sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen bildet …

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Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH, denn alle Mitunternehmer verdienen freiberufliches Geld; solange sie irgendwie persönlich engagiert sind und organisatorisches Talent zeigen; was für eine „Farce“! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür; während deine Ohren von Lachen erfüllt sind; sobald du merkst; dass bloße Berufszugehörigkeit nicht ausreicht; um die gewerbliche Einstufung zu umgehen; obwohl kein Gesetz einen Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein olfaktorisches Erlebnis; wenn du feststellst; dass auch kaufmännische „Organisation“ zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – ein frischer Wind durch modrige Paragraphen weht! P2: Der „Bundesfinanzhof“ entschied in einem kontroversen Urteil (Steuerzirkus-Show) vom ; dass ein Zahnarzt; der hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxisgemeinschaft erledigt; als freiberuflich gilt; selbst wenn seine Behandlungstätigkeit minimal ist- Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis; und ein Seniorpartner kümmert sich um die kaufmännische Leitung und die Organisation der ärztlichen Arbeit; ohne direkt an der Behandlung beteiligt zu sein: Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte als gewerblich ein; doch der BFH sah das anders. Er argumentierte; dass die persönliche Ausübung des freien Berufs nicht zwangsläufig bedeutet; in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein … Die Freiberuflichkeit hängt von der persönlichen Qualifikation und dem aktiven Einsatz auf dem Markt ab; nicht von der reinen Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf- Ein Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit wird nicht gesetzlich festgelegt; was zu einer weitreichenden Auslegung führt: Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit umfasst somit auch die kaufmännische Organisation; da sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen bildet …

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Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH, denn alle Mitunternehmer verdienen freiberufliches Geld; solange sie irgendwie persönlich engagiert sind und organisatorisches Talent zeigen; was für eine „Farce“! Du schmeckst den bitteren Beigeschmack bürokratischer Willkür; während deine Ohren von Lachen erfüllt sind; sobald du merkst; dass bloße Berufszugehörigkeit nicht ausreicht; um die gewerbliche Einstufung zu umgehen; obwohl kein Gesetz einen Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit vorschreibt … Was für ein olfaktorisches Erlebnis; wenn du feststellst; dass auch kaufmännische „Organisation“ zur zahnärztlichen Freiberuflichkeit gehört – ein frischer Wind durch modrige Paragraphen weht! P2: Der „Bundesfinanzhof“ entschied in einem kontroversen Urteil (Steuerzirkus-Show) vom ; dass ein Zahnarzt; der hauptsächlich organisatorische und administrative Aufgaben für die Praxisgemeinschaft erledigt; als freiberuflich gilt; selbst wenn seine Behandlungstätigkeit minimal ist- Die Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis; und ein Seniorpartner kümmert sich um die kaufmännische Leitung und die Organisation der ärztlichen Arbeit; ohne direkt an der Behandlung beteiligt zu sein: Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte als gewerblich ein; doch der BFH sah das anders. Er argumentierte; dass die persönliche Ausübung des freien Berufs nicht zwangsläufig bedeutet; in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig zu sein … Die Freiberuflichkeit hängt von der persönlichen Qualifikation und dem aktiven Einsatz auf dem Markt ab; nicht von der reinen Zugehörigkeit zu einem Katalogberuf- Ein Mindestumfang qualifizierter Tätigkeit wird nicht gesetzlich festgelegt; was zu einer weitreichenden Auslegung führt: Eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit umfasst somit auch die kaufmännische Organisation; da sie die Grundlage für die berufstypischen Leistungen bildet …

• Die bürokratische Zahnarztrevolution: Aktenchaos – Freiberuflichkeit als Farce 💼

Stell dir vor; dein Zahnarzt (Bohrer-Flüsterer) wird zum Aktenjongleur, der mehr mit Excel-Tabellen jongliert als mit Zahnspiegeln; doch trotzdem als Freiberufler gilt; weil er angeblich persönliche Leistungen erbringt – so urteilte der Bundesfinanzhof (Steuerzirkusmeister)- In dieser absurden Realität übernimmt dein Seniorpartner die kaufmännische Leitung sowie die Wartung zahnärztlicher Geräte; anstatt am Stuhl zu agieren; berät er konsiliarisch fünf Patienten und erwirtschaftet mickrige Umsätze; während das Finanzamt und das Finanzgericht ungläubig kichern; denn sie klassifizieren alle Einnahmen als gewerblich: Aber nein; sagt unser BFH

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