S Streitpunkt Modernisierungsumlage im laufenden Mietverhältnis – anwaltfindenonline.de

Streitpunkt Modernisierungsumlage im laufenden Mietverhältnis

Streitpunkt Modernisierungsumlage im laufenden Mietverhältnis
Empfohlen zur Fortbildung gem. § 15 FAO
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Jetzt buchenWann findet das Seminar statt?
Online | Dienstag, 11. November 2025 • 10:00 – 16:45 Uhr Veranstaltungs-Nr. 61954-25An wen richtet sich das Seminar?
Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht sowie WEG-Verwalter und WEG-Verwalterinnen.
Worum geht es?
Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache baulich zu verändern und damit den zwischen den Parteien vereinbarten Zustand neu zu bestimmen. Dies geht in den meisten Fällen einher mit einer Erhöhung der Miete. Im Modernisierungsverfahren muss auf die speziell hierzu erlassenen Vorschriften geachtet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt keine Nachteile hinnehmen zu müssen. Neue Rechtsprechung insbesondere vom Bundesgerichtshof erfordern eine Neubewertung der Möglichkeiten des Vermieters/der Vermieterin bei der Durchführung von baulichen Änderungen und der Durchführung einer Modernisierungsmieterhöhung. Das Vorhaben der aktuellen Regierungskoalition, die Modernisierungsumlage in der energetischen Modernisierung aufgehen zu lassen und eine Teilbruttowarmmiete einführen zu wollen, wird zu einem Umdenken der Kostenverteilung für Modernisierungsmaßnahmen führen. Das Seminar behandelt das gesamte Recht der Modernisierung der Mietsache.
Was sind die Schwerpunkte?

Einordnung von beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Modernisierung oder Instandsetzung

Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen

Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben

Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin

Neuer vertragsgemäßer Zustand der Mietsache und Mängel

Modernisierungsmieterhöhung/Einwendungen des Mieters/der Mieterin

Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung

Teilbruttowarmmiete

Prozessuale Erwägungen zur Modernisierung

Wann finden die Vorträge statt?
10:00 bis 12:45 Uhr und 14:00 bis 16:45 Uhr
Empfohlen zur Fortbildung gem. § 15 FAOWann findet das Seminar statt?
Online | Dienstag, 11. November 2025 • 10:00 – 16:45 Uhr Veranstaltungs-Nr. 61954-25Online | Dienstag, 11. November 2025 • 10:00 – 16:45 Uhr Veranstaltungs-Nr. 61954-25Online | Dienstag, 11. November 2025 • 10:00 – 16:45 Uhr Veranstaltungs-Nr. 61954-25An wen richtet sich das Seminar?
Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht sowie WEG-Verwalter und WEG-Verwalterinnen.Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht sowie WEG-Verwalter und WEG-Verwalterinnen.Das Seminar richtet sich an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, insbesondere Fachanwälte und Fachanwältinnen für Miet- und WEG-Recht sowie WEG-Verwalter und WEG-Verwalterinnen.Worum geht es?
Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache baulich zu verändern und damit den zwischen den Parteien vereinbarten Zustand neu zu bestimmen. Dies geht in den meisten Fällen einher mit einer Erhöhung der Miete. Im Modernisierungsverfahren muss auf die speziell hierzu erlassenen Vorschriften geachtet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt keine Nachteile hinnehmen zu müssen. Neue Rechtsprechung insbesondere vom Bundesgerichtshof erfordern eine Neubewertung der Möglichkeiten des Vermieters/der Vermieterin bei der Durchführung von baulichen Änderungen und der Durchführung einer Modernisierungsmieterhöhung. Das Vorhaben der aktuellen Regierungskoalition, die Modernisierungsumlage in der energetischen Modernisierung aufgehen zu lassen und eine Teilbruttowarmmiete einführen zu wollen, wird zu einem Umdenken der Kostenverteilung für Modernisierungsmaßnahmen führen. Das Seminar behandelt das gesamte Recht der Modernisierung der Mietsache.Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache baulich zu verändern und damit den zwischen den Parteien vereinbarten Zustand neu zu bestimmen. Dies geht in den meisten Fällen einher mit einer Erhöhung der Miete. Im Modernisierungsverfahren muss auf die speziell hierzu erlassenen Vorschriften geachtet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt keine Nachteile hinnehmen zu müssen. Neue Rechtsprechung insbesondere vom Bundesgerichtshof erfordern eine Neubewertung der Möglichkeiten des Vermieters/der Vermieterin bei der Durchführung von baulichen Änderungen und der Durchführung einer Modernisierungsmieterhöhung. Das Vorhaben der aktuellen Regierungskoalition, die Modernisierungsumlage in der energetischen Modernisierung aufgehen zu lassen und eine Teilbruttowarmmiete einführen zu wollen, wird zu einem Umdenken der Kostenverteilung für Modernisierungsmaßnahmen führen. Das Seminar behandelt das gesamte Recht der Modernisierung der Mietsache.Der Vermieter/die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache baulich zu verändern und damit den zwischen den Parteien vereinbarten Zustand neu zu bestimmen. Dies geht in den meisten Fällen einher mit einer Erhöhung der Miete. Im Modernisierungsverfahren muss auf die speziell hierzu erlassenen Vorschriften geachtet werden, um zu einem späteren Zeitpunkt keine Nachteile hinnehmen zu müssen. Neue Rechtsprechung insbesondere vom Bundesgerichtshof erfordern eine Neubewertung der Möglichkeiten des Vermieters/der Vermieterin bei der Durchführung von baulichen Änderungen und der Durchführung einer Modernisierungsmieterhöhung. Das Vorhaben der aktuellen Regierungskoalition, die Modernisierungsumlage in der energetischen Modernisierung aufgehen zu lassen und eine Teilbruttowarmmiete einführen zu wollen, wird zu einem Umdenken der Kostenverteilung für Modernisierungsmaßnahmen führen. Das Seminar behandelt das gesamte Recht der Modernisierung der Mietsache.Was sind die Schwerpunkte?

Einordnung von beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Modernisierung oder Instandsetzung

Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen

Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben

Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin

Neuer vertragsgemäßer Zustand der Mietsache und Mängel

Modernisierungsmieterhöhung/Einwendungen des Mieters/der Mieterin

Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung

Teilbruttowarmmiete

Prozessuale Erwägungen zur ModernisierungEinordnung von beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Modernisierung oder Instandsetzung

Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen

Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben

Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin

Neuer vertragsgemäßer Zustand der Mietsache und Mängel

Modernisierungsmieterhöhung/Einwendungen des Mieters/der Mieterin

Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung

Teilbruttowarmmiete

Prozessuale Erwägungen zur ModernisierungEinordnung von beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Modernisierung oder Instandsetzung

Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen

Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben

Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin

Neuer vertragsgemäßer Zustand der Mietsache und Mängel

Modernisierungsmieterhöhung/Einwendungen des Mieters/der Mieterin

Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung

Teilbruttowarmmiete

Prozessuale Erwägungen zur Modernisierung•
Einordnung von beabsichtigten baulichen Maßnahmen – Modernisierung oder Instandsetzung
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Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen
Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsmaßnahmen•
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und Rückgriff auf Pauschalangaben•
Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin
Durchführung der baulichen Maßnahmen, Pflichten und Ansprüche des Mieters/der Mieterin•
Neuer vertragsgemäßer Zustand der Mietsache und Mängel
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Modernisierungsmieterhöhung/Einwendungen des Mieters/der Mieterin
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Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung
Beschränkung der Möglichkeit der Mieterhöhung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung•
Teilbruttowarmmiete
Teilbruttowarmmiete•
Prozessuale Erwägungen zur Modernisierung
Prozessuale Erwägungen zur ModernisierungWann finden die Vorträge statt?
10:00 bis 12:45 Uhr und 14:00 bis 16:45 Uhr10:00 bis 12:45 Uhr und 14:00 bis 16:45 Uhr10:00 bis 12:45 Uhr und 14:00 bis 16:45 UhrEmpfohlen zur Fortbildung gem. § 15 FAOEmpfohlen zur Fortbildung gem. § 15 FAOWer referiert?
Dr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinWer referiert?Wer referiert?Dr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinDr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinDr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinDr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinDr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinDr. Carsten BrücknerRechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, BerlinWo findet das Seminar statt?
Adobe, OnlineWo findet das Seminar statt?Wo findet das Seminar statt?Adobe, OnlineAdobe, OnlineWas kostet die Teilnahme?
182 € RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung/Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen/Referendare/-innen
273 € Mitglieder Anwaltverein
303 € Nichtmitglieder
zzgl. gesetzl. USt.
Arbeitsunterlagen als Download • WertGarantieWas kostet die Teilnahme?Was kostet die Teilnahme?182 € RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung/Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen/Referendare/-innen
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