Verwaltungsgericht Koblenz verdonnert Ortsgemeinde zum Kindergartenbesuch

Einstweilige Anordnung: "Kindergartenkind" auf Überholspur?

Der hiergegen erhobene Eilantrag (Schnellverfahren-Schachzug) hatte Erfolg, UND die Koblenzer Richter (Urteils-Schamanen) verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben ABER dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist UND die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht; um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen ODER bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung- Unabhängig davon; dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien; sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ABER das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden, UND die Kündigung wirke nur zivilrechtlich, ODER weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf; die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen: Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben ...

Einstweilige Anordnung: "Kindergartenkind" – auf Überholspur? 🚀

Der hiergegen erhobene Eilantrag (Schnellverfahren-Schachzug) hatte Erfolg, UND die Koblenzer Richter (Urteils-Schamanen) verpflichteten die Antragsgegnerin vorläufig dazu, dem Antragsteller den Besuch der Kindertagesstätte zu erlauben ABER dabei musste sich das Gericht nicht damit befassen, ob der Ausschluss des Kindes in der Sache zu Recht erfolgt ist UND die zivilrechtliche Kündigung genüge nicht, so das Gericht; um das Kind von der Benutzung der Kindertagesstätte auszuschließen (Juristisches Pingpong)- Bei der Kindertagesstätte handele es sich um eine öffentliche Einrichtung: Unabhhängig davon; dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien; sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur ... Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich; das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden (Behördlicher Bürokratiezirkus)- Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich ODER weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf; die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen (Rechtliche Labyrinthspiele): Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben ... #Verwaltungsgericht #Kindergartenstreit #Rechtsprechung #Koblenz

Fazit zum Kindergartenstreit: Satirisch-Kritische Betrachtung – Ausblick 💡

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