„Virtuelle“ Aktienoptionen – Das neue Gold der Bürohengste oder heiße Luft?
Willkommen im schillernden Zirkus der Arbeitswelt (illusionäre Traumfabrik) wo virtuelle Aktienoptionen (scheinbare Goldminen) als glänzende Karotten vor die Nasen ambitionierter Hamster gehalten werden UND man sich fragt ob das alles nicht nur ein übelriechender Scherz ist. Stell dir vor du bist ein tapferer Lohnsklave UND kämpfst um dein tägliches Brot während du von einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (goldener Käfig) stranguliert wirst. Doch „halt“! Da blitzen sie auf diese verführerischen Optionen aus dem digitalen Nirgendwo die angeblich deine finanzielle Zukunft sichern sollen ABER in Wahrheit nichts weiter sind als vergoldete Seifenblasen. Und dann kommt dieser Moment wenn das Bundesarbeitsgericht (Justiztheater) seine Bühne betritt und dir mit ernster Miene erklärt welche dieser glitzernden Illusionen tatsächlich zählen ODER eben auch nicht.
• Urteil des Achten Senats: Entscheidung – Ein Paukenschlag für alle Bürokraten
Stell dir vor du sitzt an deinem Schreibtisch UND jonglierst mit Zahlen wie ein Zirkusartist während dein Chef dir großzügig virtuelle Aktienoptionen zuteilt die nichts anderes sind als Versprechen auf zukünftiges Monopoly-Geld. Dein fester Bruttolohn von 100.000 Euro klingt dabei wie eine sanfte Melodie in deinen Ohren ABER es gibt da dieses lästige Ding namens nachvertragliches Wettbewerbsverbot (finanzielle Fußfessel). Die Optionen müssen durch deine unermüdliche Arbeitskraft erdient werden SOWIE erst nach einem mysteriösen Ausübungsereignis wie einem Share Deal oder Börsengang kannst du sie tatsächlich nutzen was so wahrscheinlich ist wie Schneefall in der Sahara. Im September 2021 hast du endlich einige dieser magischen Rechte ausgeübt UND fühlst dich für einen kurzen Augenblick wie Dagobert Duck bevor das Arbeitsverhältnis im Juni 2022 endet und alles wieder zur grauen Realität wird. Nach dem Ende deines Jobs setzt sich der irrsinnige Kreislauf fort wenn nochmals Optionen ausgeübt werden ABER ach nein diese zählen laut den Herren Richter nicht mehr zur Berechnung deiner Karenzentschädigung weil sie außerhalb des goldenen Käfigs stattfinden den man dein letztes Beschäftigungsjahr nennt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts bestätigt diesen grotesken Tanz indem er klarstellt dass nur Leistungen innerhalb deines Dienstes relevant sind SOWIE alles andere ins Reich der Bedeutungslosigkeit verweist wo es still leidet und stirbt ohne jemals wirklich gelebt zu haben.
• Bürokratische Farce: Virtuelle Aktienoptionen – Zwischen Goldrausch und Realitätsverlust 💰
P1: Stell dir vor; du jonglierst als Bürohengst mit Zahlen (Zirkusartist) und erhältst großzügige virtuelle Aktienoptionen (Monopoly-Versprechen) als Belohnung für deine tägliche Bürosklaverei: Dein Jahresgehalt von 100.000 Euro klingt verlockend (sanfte Melodie) in deinen Ohren, ABER ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (finanzielle Fußfessel) schwebt über dir wie ein dunkler Schatten. Diese Optionen müssen mühsam durch deine Arbeit „verdient“ werden UND können erst nach einem mysteriösen Ereignis wie einem Share Deal oder Börsengang genutzt werden – so wahrscheinlich wie Schnee in der Wüste. Im September 2021 nutzt du endlich einige dieser magischen Rechte UND fühlst dich kurzzeitig wie Dagobert Duck, bevor die Realität im Juni 2022 wieder eintritt und alles zu Staub zerfällt … Doch nach dem Ende deines Jobs beginnt der absurde Zirkus erneut: Du übst weitere Optionen aus; die jedoch laut dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Berechnung deiner Karenzentschädigung zählen; da sie außerhalb des goldenen Käfigs deiner letzten Beschäftigungszeit liegen- P2: Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts fällt ein Urteil (Paukenschlag) bezüglich der Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches auch Leistungen aus virtuellen Aktienoptionen berücksichtigt; sofern sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden: Ein Kläger; der virtuelle Aktienoptionen erhalten hatte; übte im September 2021 einige dieser Optionen aus; bevor das Arbeitsverhältnis im Juni 2022 endete … Nach Beendigung des Jobs nutzte er weitere Optionen; die jedoch laut dem Urteil des Achten Senats nicht in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen; da sie außerhalb des relevanten Zeitraums liegen- Die virtuellen Aktienoptionen; die während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden; zählen zu den vertragsmäßigen Leistungen des Klägers; die für die Karenzentschädigung relevant sind; während nachvertraglich ausgeübte Optionen nicht berücksichtigt werden: Die Bürokratie tanzt weiter ihren grotesken Tanz; während virtuelle Aktienoptionen als glänzende Goldbarren erscheinen; die sich bei genauerer Betrachtung als glitzernde Seifenblasen entpuppen …