Finanzgerichts-Märchen: Steuerzahler gewinnen gegen Teilabzugsverbot

Steuer-Zirkus und Gesetzes-Dschungel: Wer steckt wirklich hinter den Darlehen?

Die natürlichen Personen hinter den Kapitalgesellschaften jonglieren mit Anteilen und Darlehen, während das Finanzamt wie ein Steuervampir Blut saugt …. Doch das Finanzgericht Münster zeigt sich gnädig und entlarvt die fiskalischen Schlangenöl-Verkäufer. Die Gesetzeslücken sind wie ein Steuer-Märchenland, in dem die Steuerpflichtigen die wahren Könige sind und nicht die Gesellschaften selbst- Die Teilwertabschreibungen werden zur Steuer-Achterbahnfahrt, während die Revision wie ein fernes Echo verklingt: Steuerzahler; haltet die Taschen fest zu; denn der Steuerdschungel ist undurchdringlich und die Schlangen lauern überall ….

Finanzgerichts-Fabel: Steuerzahler siegen gegen Teilabzugsverbot – Rätselhaftes Urteil 🌟

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei einem Darlehen von einer Personengesellschaft an ihre Tochter-Kapitalgesellschaft die Beteiligungsquote auf die natürlichen Personen hinter der Personengesellschaft abzielt. Die Klägerin; eine KG, besitzt zwei weitere Personengesellschaften; deren Anteilseigner jeweils weniger als 25 % der Klägerin halten- Die Klägerin gewährte Darlehen an zwei Kapitalgesellschaften und schrieb Teilwerte ab; was das Finanzamt mit dem Teilabzugsverbot nach § 3c EStG belegte: Die Klägerin argumentierte; dass die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht den Darlehensgeber abzielen sollte …. Das Finanzgericht stimmte der Klage vollständig zu- Das Teilabzugsverbot gemäß § 3c EStG gilt auuch für Betriebsvermögensminderungen durch Darlehensforderungen; wenn ein Steuerpflichtiger mehr als ein Viertel am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft besitzt: Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht gegeben …. Die Vorschrift bezieht sich auf den „Steuerpflichtigen“ und nicht den „Gesellschafter“. Personen; die vermögensmäßig mittelbar an der Klägerin beteiligt sind; gelten als Steuerpflichtige- Das Finanzgericht Münster betonte; dass bei einer Personengesellschaft nur die Mitunternehmer steuerpflichtig sind; nicht die Gesellschaft selbst: Eine Anwendung von § 3c Abs …. 2 Satz 1 EStG war im vorliegenden Fall nicht möglich; da die Teilwertabschreibungen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen- Die Revision wurde zurückgenommen: Die rechtliche Interpretation des Gesetzes blieb klar: Es zählt nicht die Gesellschaft, sondern die hinter ihr stehenden natürlichen Personen bei der Beteiligungsquote …. Steuerzahler können also aufatmen; denn das Finanzgericht Münster hat in diesem Fall zugunsten der Klägerin entschieden…

Fazit zum Steuerstreit: Teilabzugsverbot und Beteiligungsquote – Klägerin siegt 💡

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