BFH-Urteil VIII R 29/23: Aufwandsentschädigung als Sonderbetriebseinnahmen
Betriebliche Tätigkeit und ehrenamtliches Engagement
Schauen wir uns also genauer an, was der Bundesfinanzhof in seinem Urteil VIII R 29/23 festgelegt hat. Eine Aufwandsentschädigung; die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erhält; wird als durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft [Mitunternehmer] veranlasst angesehen …. Diese Entschädigung zählt als Sonderbetriebseinnahmen; wenn sie direkt an den Mitunternehmer ausgezahlt wird- Dabei sind die Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit durch das ehrenamtliche Engagement des Mitunternehmers als Kammerpräsident (mit-)veranlasst. Es ist also wichtig zu berücksichtigen; dass diese Aufwendungen bei der Prüfung; ob die Aufwandsentschädigung nur Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt; in Betracht gezogen werden müssen:
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